Private Körperschaften (insbesondere die Rechtsform GmbH) müssen in Deutschland Doppelte Buchführung betreiben, Einzelpersonen und öffentliche Körperschaften dagegen nicht. Für Personengesellschaften ab einer bestimmten Größe ist ebenfalls die Doppelte Buchführung verbindlich. Vereine müssen zwar nach Handelsrecht keine Doppelte Buchführung betreiben, aufgrund des Vermögensnachweises nach Bürgerlichem Gesetzbuch ("Rechenschaftspflicht") wird die Doppelte Buchführung bei Vereinen trotzdem häufig angewendet.
Die Alternative zur Doppelten Buchführung ist die kameralistische Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Hier werden nur die laufenden Ausgaben und Einnahmen notiert und es gibt keine Bestandskonten. Es gibt jedoch selbst bei kameralistischer Buchführung Teilbereiche der Buchführung, die über eine reine Einnahmenüberschussrechnung hinausgeht, z.B. die Abschreibungen (Afa Absetzung für Abnutzung). Statt eine Anschaffung über 800 EUR netto direkt in der Ausgabenliste aufzuführen, werden stattdessen jährliche Abschreibungsraten gebucht und das angeschaffte Gerät in einem eigenen Konto gelistet.
Kurioserweise betreibt der Gesetzgeber, die öffentliche Hand, selbst meist keine Doppelte Buchführung, schreibt es jedoch für private Betriebe vor, weil die Besteuerung sich in Deutschland und in den meisten Industrienationen am Erfolg orientiert. Und um den Erfolg korrekt und vor allem periodengerecht zu ermitteln sowie das produktive Vermögen vom privaten Vermögen zu unterscheiden, ist die Doppelte Buchführung erforderlich. Allerdings beginnt in letzter Zeit auch die Öffentliche Hand angesichts der knappen Kassen zögerlich mit Doppelter Buchführung.
Seit der rot-grünen Steuerreform vom Sommer 2000 werden Körperschaften geringer besteuert
als natürliche Personen. Es ist nun für manche Personengesellschaften ratsam, zur
Kapitalgesellschaft sprich GmbH zu wechseln, denn nur so kommt man in den Genuss
der niedrigeren Steuern insbesondere für einbehaltene Gewinne. Was auf den ersten
Blick ungerecht erscheint, birgt jedoch schon eine gewisse Logik: nur wenn
Vermögensgegenstände einer Firma genau buchungstechnisch erfasst werden und somit
das Eigentum der Firma vom Eigentum des Firmeninhabers abgegrenzt ist, kann
überhaupt von "einbehaltenen Gewinnen" gesprochen werden.
Die Doppelte Buchführung mit seinen Bestandskonten und
der Erfassung von Gegenständen ist somit Voraussetzung
für die Steuervergünstigungen. Um eine juristisch klare Trennlinie zu ziehen,
hat sich der Gesetzgeber wohl für die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften
und Kapitalgesellschaften entschieden, und nicht als Kriterium die Anwendung
bzw. Nicht-Anwendung einer "vollständigen doppelten Buchführung" gewählt, was
wohl kaum praktikabel wäre!